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Die Statuten des SSCRo wurden aufgestellt, um einen geordneten Club Betrieb zu ermöglichen. Sofern Sie die Statuten herunterladen möchten, so können Sie dies hier.

Statuten

I. Name Sitz und Zweck
Artikel 1  

Name, Sitz und Zugehörigkeit

   

Der Segel-Sport-Club Romanshorn (SSCRo) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB. Der Verein hat Sitz und Gerichtsstand in Romanshorn. Er ist Mitglied des Swiss Sailing Verbandes, des Regionalverbandes Bodensee/ Rhein und des Bodensee Segler-Verbandes (BSVb).

Artikel 2  

Zweck

    Der SSCRo vereinigt im wesentlichen die Bootssportler im SBS-Hafen Romanshorn und kann deren gemeinsame Interessen vertreten.

Er stellt sich die Aufgabe, den Wassersport, vor allem das Fahrten- und Regattasegeln sowie die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern.

Er führt zu diesem Zweck Clubausfahrten, Regatten und gesellschaftliche Anlässe durch.

Er fördert den Seglernachwuchs, indem er den interessierten Jugendlichen geeignete Aus- und Weiterbildung anbietet.

    Weitere Ziele und Zweck des SSCRo sind:
  • Förderung guter Seemannschaft
  • Förderung eines sinnvollen Umweltschutzes in Bezug auf den Wassersport
  • Förderung des Ansehens des Wassersports in der Öffentlichkeit
Artikel 3  

Stander

    Der SSCRO führt einen eigenen Clubstander.

II. Mitgliedschaft
Artikel 4   Arten der Mitgliedschaft
    Der SSCRo kennt folgende Mitgliedschaften:
  1. Aktivmitglieder
    Die Mitgliedschaft steht allen volljährigen, am Wassersport interessierten Personen offen.
     
  2. Paarmitglieder
    Paarmitglieder
    sind Partner, die im gleichen Haushalt leben. Sie sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt. Beide Partner haben das Stimm- und Wahlrecht.
     
  3. Juniorenmitglieder
    Jugendliche bis zum 20. Altersjahr können als Juniorenmitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht, können aber an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
     
  4. Gastmitglieder
    Gastmitglieder haben entweder kein eigenes Boot im SBS - Hafen oder sind bereits Aktivmitglied in einem anderen Bodensee-Segel- oder Motorbootclub.
     
  5. Gönnermitglieder
    Gönnermitglieder sind Freunde des Clubs ohne regelmässige Clubaktivitäten und ohne eigenes Boot im SBS - Hafen.

    Gast- und Gönnermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und ebenso weder Stimm- noch Antragsrecht. Sie erhalten vom SSCRo keine offizielle Regatta-Lizenz des Swiss Sailing Verbandes.
     

  6. Ehrenmitglieder
    Besonders verdienstvolle Aktivmitglieder können vom Vorstand der Generalversammlung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Zur Wahl sind zwei Drittel der Stimmen der an der GV Anwesenden nötig.
    Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit, besitzen aber alle Rechte von Aktivmitgliedern.
Artikel 5   Aufnahme
    Aufnahmegesuche sind auf dem dafür vorgesehen Formular an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand provisorisch.

Die definitive Aufnahme muss durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers an der GV ist erwünscht.

Der Übertritt von der Junioren- zur Aktivmitgliedschaft erfolgt automatisch beim Erreichen der Altersgrenze und wird beitragsmässig im folgenden Vereinsjahr wirksam.

Gönnermitglieder werden vom Vorstand aufgenommen.
Artikel 6   Austritt
    Austrittgesuche sind dem Vorstand auf Jahresende schriftlich einzureichen.

Sie werden vom Vorstand genehmigt, wenn das austretende Mitglied allen Verpflichtungen der Statuten für das laufende Jahr nachgekommen ist.

Beim Todesfall erlischt die Einzelmitgliedschaft.

Artikel 6   Ausschluss
    Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wenn die Statuten, das Ansehen des Clubs in gröblicher Art verletzt werden oder die finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnungen nicht erfüllt werden.

III. Beiträge und Finanzen
Artikel 8   Verbindlichkeiten, Haftung
    Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

Artikel 9   Rechnungen
    Der SSCRo führt eine ordentliche Jahresrechnung.

Der Vorstand kann bei Bedarf die Führung weiterer, separater Kassen beschliessen (z.B. Regattakasse, Juniorenkasse).

Artikel 10   Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge
    Der SSCRo erhebt folgende Eintrittsgebühren und Beiträge:
  1. Aufnahmegebühr für Aktivmitglieder
  2. Aufnahmegebühr für Paarmitglieder
  3. Aufnahmegebühr für Gastmitglieder
  4. Jahresbeitrag für Aktive
  5. Jahresbeitrag für Paarmitglieder
  6. Jahresbeitrag für Gastmitglieder
  7. Jahresbeitrag für Gönner
  8. Jahresbeitrag für Junioren
  9. Übertrittsgebühr von Gast- zu Aktiv-, resp. Paarmitgliedern
  10. Übertrittsgebühr von Gönner- zu Aktiv-, resp. Paarmitgliedern
  11. Übertrittsgebühr von Gönner- zu Gastmitgliedern.

Die Aufnahmegebühr für übertretende Junioren entfällt. Vorstandsmitglieder bezahlen die normalen Aktiv- oder Paarmitglieder-Beiträge.

Artikel 11   Höhe der Beiträge
    Die Höhe der Aufnahmegebühren und die Mitgliederbeiträge werden durch die GV festgesetzt und gelten jeweils für das folgende Vereinsjahr.
Artikel 12   Kompetenz Vorstand
    Die GV setzt die Ausgabenkompetenz des Vorstandes fest.

IV. Die Organe
Artikel 13   Organe
    a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
    a) Die Generalversammlung
Artikel 14   Zeitpunkt der GV
    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden.
Artikel 15   Einladungen
    Die Einladungen für die Generalversammlungen müssen drei Wochen zuvor schriftlich versandt werden und haben die Tagesordnung zu enthalten.
Artikel 16   Pflicht
    Alle Aktiv- und Paarmitglieder sind gehalten, an der Generalversammlung teilzunehmen. Gast- und Gönnermitglieder können der GV beiwohnen.
Artikel 17   Befugnisse
    Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren
e) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Aufnahme von Aktiv- und Paarmitgliedern
h) Beschlussfassung über Anträge, Jahresprogramm und andere Club-Angelegenheiten

Artikel 18   Abstimmung Statutenrevision
    Sofern die Statuten nichts Anderes. vorschreiben, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Präsident stimmt mit und  entscheidet bei Stimmgleichheit. Für Statutenänderungen bedarf es der Anwesenheit von 1/5 der Stimmberechtigten und einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
    b) Vorstand
Artikel 19   Vorstand
    Der Vorstand besteht aus 7 - 11 Mitgliedern.
Artikel 20   Wahlen
    Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder Amtsdauer in offener oder geheimer Abstimmung auf die Dauer von 2 Jahren (gerade Jahre).
Artikel 21   Chargen
    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Artikel 22   Vertretung nach Aussen
    Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, setzt die Generalversammlung fest, bereitet deren Geschäfte vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit.
Artikel 23   Unterschriftsberechtigung
    Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.
    c) Revisoren
Artikel 24   Revisoren
    Die Revisoren prüfen alljährlich die Rechnungen und das Vermögen des Clubs und erstatten der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Artikel 25   Amtsdauer
    Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

V. AUFLÖSUNG DES CLUBS
Artikel 26   Auflösung
    Die Auflösung des Clubs kann durch Beschluss einer Generalversammlung mit 4/5 des Clubs der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Artikel 27   Vermögen bei Auflösung
    Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entscheidet das absolute Mehr.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28   Inkrafttreten
    Die vorliegenden Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung am 20. 03. 1992 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 13.09.1985.
Romanshorn   20. März 1992
    Segel-Sport-Club Romanshorn

Der Präsident: Hans Wanner                      Der Aktuar: Christian Stuker

     


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Stand: 03.07.2010