| I. Name Sitz und Zweck |
| Artikel 1 |
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Name, Sitz und Zugehörigkeit |
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Der Segel-Sport-Club Romanshorn (SSCRo) ist
ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB. Der Verein hat Sitz und
Gerichtsstand in Romanshorn. Er ist Mitglied des Swiss Sailing Verbandes,
des Regionalverbandes Bodensee/ Rhein und des Bodensee Segler-Verbandes (BSVb). |
| Artikel 2 |
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Zweck |
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Der SSCRo vereinigt im wesentlichen die
Bootssportler im SBS-Hafen Romanshorn und kann deren gemeinsame Interessen
vertreten. Er stellt sich die Aufgabe, den
Wassersport, vor allem das Fahrten- und Regattasegeln sowie die
Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern.
Er führt zu diesem Zweck Clubausfahrten, Regatten und
gesellschaftliche Anlässe durch.
Er fördert den Seglernachwuchs, indem er den
interessierten Jugendlichen geeignete Aus- und Weiterbildung anbietet. |
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Weitere Ziele und Zweck des SSCRo sind:
- Förderung guter Seemannschaft
- Förderung eines sinnvollen Umweltschutzes in Bezug
auf den Wassersport
- Förderung des Ansehens des Wassersports in der
Öffentlichkeit
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| Artikel 3 |
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Stander |
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Der SSCRO führt einen eigenen
Clubstander. |
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| II. Mitgliedschaft |
| Artikel 4 |
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Arten der Mitgliedschaft |
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Der SSCRo kennt folgende Mitgliedschaften:
- Aktivmitglieder
Die Mitgliedschaft steht
allen volljährigen, am Wassersport interessierten Personen offen.
- Paarmitglieder
Paarmitglieder sind
Partner, die im gleichen Haushalt leben. Sie sind den Aktivmitgliedern
gleichgestellt. Beide Partner haben das Stimm- und Wahlrecht.
- Juniorenmitglieder
Jugendliche bis zum 20. Altersjahr können als
Juniorenmitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht, können
aber an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
- Gastmitglieder
Gastmitglieder haben entweder kein eigenes
Boot im SBS - Hafen oder sind bereits Aktivmitglied in einem anderen
Bodensee-Segel- oder Motorbootclub.
- Gönnermitglieder
Gönnermitglieder sind Freunde des Clubs ohne regelmässige
Clubaktivitäten und ohne eigenes Boot im SBS - Hafen.
Gast- und Gönnermitglieder haben weder aktives noch
passives Wahlrecht und ebenso weder Stimm- noch Antragsrecht. Sie
erhalten vom SSCRo keine offizielle Regatta-Lizenz des Swiss Sailing
Verbandes.
- Ehrenmitglieder
Besonders verdienstvolle Aktivmitglieder können vom Vorstand der
Generalversammlung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Zur Wahl
sind zwei Drittel der Stimmen der an der GV Anwesenden nötig.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit, besitzen
aber alle Rechte von Aktivmitgliedern.
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| Artikel 5 |
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Aufnahme |
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Aufnahmegesuche sind auf dem dafür
vorgesehen Formular an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand provisorisch.
Die definitive Aufnahme muss durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten an der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Die
persönliche Anwesenheit des Antragstellers an der GV ist erwünscht.
Der Übertritt von der Junioren- zur Aktivmitgliedschaft erfolgt automatisch
beim Erreichen der Altersgrenze und wird beitragsmässig im folgenden
Vereinsjahr wirksam.
Gönnermitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. |
| Artikel 6 |
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Austritt |
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Austrittgesuche sind dem Vorstand auf
Jahresende schriftlich einzureichen.
Sie werden vom Vorstand genehmigt, wenn das austretende
Mitglied allen Verpflichtungen der Statuten für das laufende Jahr
nachgekommen ist.
Beim Todesfall erlischt die Einzelmitgliedschaft. |
| Artikel 6 |
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Ausschluss |
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Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wenn die Statuten, das
Ansehen des Clubs in gröblicher Art verletzt werden oder die finanziellen
Verpflichtungen trotz Mahnungen nicht erfüllt werden. |
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| III. Beiträge und Finanzen |
| Artikel 8 |
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Verbindlichkeiten, Haftung |
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Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet
nur das Clubvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder besitzen
keinen Anspruch auf das Clubvermögen. |
| Artikel 9 |
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Rechnungen |
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Der SSCRo führt eine ordentliche
Jahresrechnung.
Der Vorstand kann bei Bedarf die Führung weiterer,
separater Kassen beschliessen (z.B. Regattakasse, Juniorenkasse). |
| Artikel 10 |
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Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge |
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Der SSCRo erhebt folgende Eintrittsgebühren
und Beiträge:
- Aufnahmegebühr für Aktivmitglieder
- Aufnahmegebühr für Paarmitglieder
- Aufnahmegebühr für Gastmitglieder
- Jahresbeitrag für Aktive
- Jahresbeitrag für Paarmitglieder
- Jahresbeitrag für Gastmitglieder
- Jahresbeitrag für Gönner
- Jahresbeitrag für Junioren
- Übertrittsgebühr von Gast- zu Aktiv-, resp.
Paarmitgliedern
- Übertrittsgebühr von Gönner- zu Aktiv-, resp.
Paarmitgliedern
- Übertrittsgebühr von Gönner- zu Gastmitgliedern.
Die Aufnahmegebühr für übertretende Junioren entfällt.
Vorstandsmitglieder bezahlen die normalen Aktiv- oder
Paarmitglieder-Beiträge. |
| Artikel 11 |
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Höhe der Beiträge |
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Die Höhe der
Aufnahmegebühren und die Mitgliederbeiträge werden durch die GV festgesetzt
und gelten jeweils für das folgende Vereinsjahr. |
| Artikel 12 |
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Kompetenz Vorstand |
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Die GV setzt die
Ausgabenkompetenz des Vorstandes fest. |
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| IV. Die Organe |
| Artikel 13 |
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Organe |
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a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren |
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a) Die Generalversammlung |
| Artikel 14 |
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Zeitpunkt der GV |
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Die ordentliche
Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Eine
ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder
schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder
einberufen werden. |
| Artikel 15 |
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Einladungen |
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Die Einladungen für
die Generalversammlungen müssen drei Wochen zuvor schriftlich versandt
werden und haben die Tagesordnung zu enthalten. |
| Artikel 16 |
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Pflicht |
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Alle Aktiv- und
Paarmitglieder sind gehalten, an der Generalversammlung teilzunehmen. Gast-
und Gönnermitglieder können der GV beiwohnen. |
| Artikel 17 |
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Befugnisse |
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Die
Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung des
Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren
e) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Aufnahme von Aktiv- und Paarmitgliedern
h) Beschlussfassung über Anträge, Jahresprogramm und andere
Club-Angelegenheiten |
| Artikel 18 |
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Abstimmung Statutenrevision |
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Sofern die Statuten
nichts Anderes. vorschreiben, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse
mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Präsident stimmt mit und
entscheidet bei Stimmgleichheit. Für Statutenänderungen bedarf es der
Anwesenheit von 1/5 der Stimmberechtigten und einer Mehrheit von 2/3 der
Anwesenden. |
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b) Vorstand |
| Artikel 19 |
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Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus 7 - 11
Mitgliedern. |
| Artikel 20 |
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Wahlen |
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Die Generalversammlung wählt den
Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder Amtsdauer in offener oder
geheimer Abstimmung auf die Dauer von 2 Jahren (gerade Jahre). |
| Artikel 21 |
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Chargen |
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Der Vorstand konstituiert sich
mit Ausnahme des Präsidenten selbst. |
| Artikel 22 |
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Vertretung nach Aussen |
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Der Vorstand vertritt den Verein
nach aussen, setzt die Generalversammlung fest, bereitet deren Geschäfte vor
und führt ihre Beschlüsse aus. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der
Mehrheit. |
| Artikel 23 |
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Unterschriftsberechtigung |
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Der Vorstand regelt die
Unterschriftsberechtigung. |
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c) Revisoren |
| Artikel 24 |
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Revisoren |
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Die Revisoren prüfen alljährlich
die Rechnungen und das Vermögen des Clubs und erstatten der ordentlichen
Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. |
| Artikel 25 |
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Amtsdauer |
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Die Generalversammlung wählt
zwei Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. |
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| V. AUFLÖSUNG DES CLUBS |
| Artikel 26 |
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Auflösung |
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Die Auflösung des Clubs kann
durch Beschluss einer Generalversammlung mit 4/5 des Clubs der anwesenden
Stimmberechtigten erfolgen. |
| Artikel 27 |
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Vermögen bei Auflösung |
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Über die Verwendung eines
allfälligen Vermögens entscheidet das absolute Mehr. |
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| VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
| Artikel 28 |
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Inkrafttreten |
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Die vorliegenden Statuten treten
nach Annahme durch die Generalversammlung am 20. 03. 1992 in Kraft. Sie
ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 13.09.1985. |
| Romanshorn |
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20. März 1992 |
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Segel-Sport-Club Romanshorn
Der Präsident: Hans Wanner
Der Aktuar: Christian Stuker |
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