Club - Startseite
Vorstand
Statuten
Mitgliedschaft
 
Nächste Anlässe
Anmeldungen
 
Clubzeitung Ankerlicht
Webcam SBS Hafen
Jahresprogramm
Regatten
Restaurant Hafeglöggli
Kontakte
Links
Archiv
Segel - Sport - Club Romanshorn (SSCRo)

8590 Romanshorn

Statuten

I. NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1

Name Der Segel-Sport-Club Romanshorn (SSCRo) ist ein Verein im

Sitz Sinne von Art. 60ff. des ZGB. Der Verein hat Sitz und Gerichts-

Zugehörig- stand in Romanshorn. Er ist Mitglied des Swiss Sailing

heit Verbandes, des Regionalverbandes Bodensee/ Rhein und

des Bodensee Segler-Verbandes (BSVb)

Art. 2

Zweck Der SSCRo vereinigt im wesentlichen die Bootssportler im SBS-Hafen Romanshorn und kann deren gemeinsame Interessen vertreten.

Er stellt sich die Aufgabe, den Wassersport, vor allem das Fahrten- und Regattasegeln sowie die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern.

Er führt zu diesem Zweck Clubausfahrten, Regatten und gesellschaftliche Anlässe durch

Er fördert den Seglernachwuchs, indem er den interessierten Jugendlichen geeignete Aus- und Weiterbildung anbietet

Weitere Ziele und Zweck des SSCRo sind:

- Förderung guter Seemannschaft

- Förderung eines sinnvollen Umweltschutzes in Bezug auf den Wassersport

- Förderung des Ansehens des Wassersports in der Öffentlichkeit

Art. 3

Stander Der SSCRO führt einen eigenen Clubstander

 

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Arten der

Mitglied-

schaft Der SSCRo kennt folgende Mitgliedschaften:

Aktivmitglieder

Die Mitgliedschaft steht allen volljährigen, am Wassersport interessierten

Personen offen

b) Paarmitglieder

Paarmitglieder sind Partner, die im gleichen Haushalt leben. Sie sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt. Beide Partner haben das Stimm- und Wahlrecht

c) Juniorenmitglieder

Jugendliche bis zum 20. Altersjahr können als Juniorenmitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht, können aber an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen

d) Gastmitglieder

Gastmitglieder haben entweder kein eigenes Boot im SBS - Hafen oder sind bereits Aktivmitglied in einem anderen Bodensee-Segel- oder Motorbootclub

e) Gönnermitglieder

Gönnermitglieder sind Freunde des Clubs ohne regelmässige Clubaktivitäten und ohne eigenes Boot im SBS - Hafen

Gast- und Gönnermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und ebenso weder Stimm- noch Antragsrecht. Sie erhalten vom SSCRo keine offizielle Regatta-Lizenz des Swiss Sailing Verbandes

f) Ehrenmitglieder

Besonders verdienstvolle Aktivmitglieder können vom Vorstand der General-versammlung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Zur Wahl sind zwei Drittel der Stimmen der an der GV Anwesenden nötig. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit, besitzen aber alle Rechte von Aktivmitgliedern

Art. 5

Aufnahme Aufnahmegesuche sind auf dem dafür vorgesehen Formular an den Präsidenten

zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand provisorisch

Die definitive Aufnahme muss durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers an der GV ist erwünscht. Der Übertritt von der Junioren- zur Aktivmitgliedschaft erfolgt automatisch beim Erreichen der Altersgrenze und wird beitragsmässig im folgenden Vereinsjahr wirksam

Gönnermitglieder werden vom Vorstand aufgenommen

Art. 6

Austritt Austrittgesuche sind dem Vorstand auf Jahresende schriftlich einzureichen.

Sie werden vom Vorstand genehmigt, wenn das austretende Mitglied allen Verpflichtungen der Statuten für das laufende Jahr nachgekommen ist. Beim Todesfall erlischt die Einzelmitgliedschaft

Art. 7

Ausschluss Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag desVorstandes durch die General-versammlung, wenn die Statuten, das Ansehen des Clubs in gröblicher Art verletzt werden oder die finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnungen nicht erfüllt werden.

 

III BEITRÄGE UND FINANZEN

Art 8

Verbind- Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen, eine

lichkeiten persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Haftung Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder besitzen

keinen Anspruch auf das Clubvermögen

Art. 9

Rechn- Der SSCRo führt eine ordentliche Jahresrechnung. Der Vorstand kann bei Bedarf die

ungen Führung weiterer, separater Kassen beschliessen. (z.B. Regattakasse, Juniorenkasse).

 

Art. 10

Der SSCRo erhebt folgende Eintrittsgebühren und Beiträge:

Aufnahme- a) Aufnahmegebühr für Aktivmitglieder

gebühren b) Aufnahmegebühr für Paarmitglieder

und c) Aufnahmegebühr für Gastmitglieder

Mitglieder- d) Jahresbeitrag für Aktive

beiträge e) Jahresbeitrag für Paarmitglieder

f) Jahresbeitrag für Gastmitglieder

g) Jahresbeitrag für Gönner

h) Jahresbeitrag für Junioren

i) Übertrittsgebühr von Gast- zu Aktiv-, resp. Paarmitgliedern

k) Übertrittsgebühr von Gönner- zu Aktiv-, resp. Paarmitgliedern

l) Übertrittsgebühr von Gönner- zu Gastmitgliedern.

Die Aufnahmegebühr für übertretende Junioren entfällt.

Vorstandmitglieder bezahlen die normalen Aktiv- oder Paarmitglieder-Beiträge

Art. 11

Höhe der Die Höhe der Aufnahmegebühren und die Mitgliederbeiträge werden durch die GV

Beiträge festgesetzt und gelten jeweils für das folgende Vereinsjahr

Art. 12

Kompetenz Die GV setzt die Ausgabenkompetenz des Vorstandes fest.

Vorstand

 

IV DIE ORGANE

Art. 13

Organe Die Organe des Clubs sind:

a) Die Generalversammlung

Der Vorstand

Die Revisoren

 

a) Generalversammlung

Art. 14

Zeitpunkt Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.

der GV

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden

Art. 15

Einladung Die Einladungen für die Generalversammlungen müssen drei Wochen zuvor schriftlich versandt werden und haben die Tagesordnung zu enthalten

Art. 16

Pflicht Alle Aktiv- und Paarmitglieder sind gehalten, an der Generalversammlung teilzunehmen. Gast- und Gönnermitglieder können der GV beiwohnen

Art. 17

Befugnisse Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten

b).Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung des

Vorstandes

c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren

e) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Aufnahme von Aktiv- und Paarmitgliedern

h) Beschlussfassung über Anträge, Jahresprogramm und andere

Clubangelegenheiten

Art. 18

Abstimmung Sofern die Statuten nichts Anderes. vorschreiben, fasst die Generalversammlung ihre

Statuten- Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Präsident stimmt mit und

Revision entscheidet bei Stimmgleichheit. Für Statutenänderungen bedarf es der Anwesenheit von 1/5 der Stimmberechtigten und einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden

 

b) Vorstand

Art. 19

Vorstand Der Vorstand besteht aus 7 - 11 Mitgliedern

Art. 20

Wahlen Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder

Amtsdauer in offener oder geheimer Abstimmung auf die Dauer von 2 Jahren (gerade Jahre)

Art. 21

Chargen Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst

Art. 22

Vertretung Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, setzt die Generalversammlung fest,

nach aussen bereitet deren Geschäfte vor und führt ihre Beschlüsse aus.

Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit

Art. 23

Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.

c) Revisoren

Art. 24

Revisoren Die Revisoren prüfen alljährlich die Rechnungen und das Vermögen des Clubs

und erstatten der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

Art. 25

Amtsdauer Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

 

V AUFLÖSUNG DES CLUBS

Art. 26

Auflösung Die Auflösung des Clubs kann durch Beschluss einer Generalversammlung mit 4/5

des Clubs der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

Art. 27

Vermögen Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entscheidet das absolute Mehr.

bei

Auflösung

VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 28

Die vorliegenden Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung am 20. 03. 1992 in Kraft.

Sie ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 13. 09. 1985.

Romanshorn, 20. März 1992

 

Segel-Sport-Club Romanshorn

Der Präsident: Hans Wanner Der Aktuar: Christian Stuker