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Segel - Sport - Club Romanshorn (SSCRo)
8590 Romanshorn
Statuten
I. NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1
Name Der Segel-Sport-Club Romanshorn (SSCRo) ist ein Verein im
Sitz Sinne von Art. 60ff. des ZGB. Der Verein hat Sitz und
Gerichts-
Zugehörig- stand in Romanshorn. Er ist Mitglied des Swiss Sailing
heit Verbandes, des Regionalverbandes Bodensee/ Rhein und
des Bodensee Segler-Verbandes (BSVb)
Art. 2
Zweck Der SSCRo vereinigt im wesentlichen die
Bootssportler im SBS-Hafen Romanshorn und kann deren
gemeinsame Interessen vertreten.
Er stellt sich die Aufgabe, den Wassersport, vor allem
das Fahrten- und Regattasegeln sowie die Kameradschaft unter
den Mitgliedern zu fördern.
Er führt zu diesem Zweck Clubausfahrten, Regatten und
gesellschaftliche Anlässe durch
Er fördert den Seglernachwuchs, indem er den
interessierten Jugendlichen geeignete Aus- und
Weiterbildung anbietet
Weitere Ziele und Zweck des SSCRo sind:
- Förderung guter Seemannschaft
- Förderung eines sinnvollen
Umweltschutzes in Bezug auf den Wassersport
- Förderung des Ansehens des Wassersports in der Öffentlichkeit
Art. 3
Stander Der SSCRO führt einen eigenen Clubstander
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Arten der
Mitglied-
schaft Der SSCRo kennt folgende Mitgliedschaften:
Aktivmitglieder
Die Mitgliedschaft steht allen volljährigen, am
Wassersport interessierten
Personen offen
b)
Paarmitglieder
Paarmitglieder sind Partner, die im gleichen Haushalt
leben. Sie sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt. Beide
Partner haben das Stimm- und Wahlrecht
c)
Juniorenmitglieder
Jugendliche bis zum 20. Altersjahr können als
Juniorenmitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein
Stimmrecht, können aber an allen Veranstaltungen und
Versammlungen teilnehmen
d)
Gastmitglieder
Gastmitglieder haben entweder kein
eigenes Boot im SBS - Hafen oder sind bereits Aktivmitglied
in einem anderen Bodensee-Segel- oder Motorbootclub
e) Gönnermitglieder
Gönnermitglieder sind Freunde des Clubs ohne regelmässige
Clubaktivitäten und ohne eigenes Boot im SBS - Hafen
Gast- und Gönnermitglieder haben weder aktives noch
passives Wahlrecht und ebenso weder Stimm- noch
Antragsrecht. Sie erhalten vom SSCRo keine offizielle
Regatta-Lizenz des Swiss Sailing Verbandes
f) Ehrenmitglieder
Besonders verdienstvolle Aktivmitglieder können vom
Vorstand der General-versammlung als Ehrenmitglieder
vorgeschlagen werden. Zur Wahl sind zwei Drittel der Stimmen
der an der GV Anwesenden nötig. Ehrenmitglieder sind von
jeglicher Beitragspflicht befreit, besitzen aber alle Rechte
von Aktivmitgliedern
Art. 5
Aufnahme Aufnahmegesuche sind auf dem dafür vorgesehen Formular an
den Präsidenten
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand provisorisch
Die definitive Aufnahme muss durch Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten an der nächsten
Generalversammlung bestätigt werden. Die persönliche
Anwesenheit des Antragstellers an der GV ist erwünscht. Der
Übertritt von der Junioren- zur Aktivmitgliedschaft erfolgt
automatisch beim Erreichen der Altersgrenze und wird
beitragsmässig im folgenden Vereinsjahr wirksam
Gönnermitglieder werden vom Vorstand aufgenommen
Art. 6
Austritt
Austrittgesuche sind dem Vorstand auf Jahresende schriftlich
einzureichen.
Sie werden vom
Vorstand genehmigt, wenn das austretende Mitglied allen
Verpflichtungen der Statuten für das laufende Jahr
nachgekommen ist. Beim Todesfall erlischt die
Einzelmitgliedschaft
Art. 7
Ausschluss Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
auf Antrag desVorstandes durch die General-versammlung, wenn
die Statuten, das Ansehen des Clubs in gröblicher Art
verletzt werden oder die finanziellen Verpflichtungen trotz
Mahnungen nicht erfüllt werden.
III BEITRÄGE UND FINANZEN
Art 8
Verbind- Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet
nur das Clubvermögen, eine
lichkeiten persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Haftung Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder
besitzen
keinen Anspruch auf das Clubvermögen
Art. 9
Rechn- Der SSCRo führt eine ordentliche Jahresrechnung. Der Vorstand
kann bei Bedarf die
ungen Führung weiterer, separater Kassen beschliessen. (z.B.
Regattakasse, Juniorenkasse).
Art. 10
Der SSCRo erhebt folgende Eintrittsgebühren und Beiträge:
Aufnahme- a) Aufnahmegebühr für Aktivmitglieder
gebühren b) Aufnahmegebühr für Paarmitglieder
und c) Aufnahmegebühr für Gastmitglieder
Mitglieder- d) Jahresbeitrag für Aktive
beiträge e) Jahresbeitrag für Paarmitglieder
f) Jahresbeitrag für Gastmitglieder
g) Jahresbeitrag für Gönner
h) Jahresbeitrag für Junioren
i) Übertrittsgebühr von Gast- zu Aktiv-, resp. Paarmitgliedern
k) Übertrittsgebühr von Gönner- zu Aktiv-, resp. Paarmitgliedern
l) Übertrittsgebühr von Gönner- zu Gastmitgliedern.
Die Aufnahmegebühr für übertretende Junioren entfällt.
Vorstandmitglieder bezahlen die normalen Aktiv- oder
Paarmitglieder-Beiträge
Art. 11
Höhe der Die Höhe der Aufnahmegebühren und die
Mitgliederbeiträge werden durch die GV
Beiträge festgesetzt und gelten jeweils für das
folgende Vereinsjahr
Art. 12
Kompetenz Die GV setzt die Ausgabenkompetenz des
Vorstandes fest.
Vorstand
IV DIE ORGANE
Art. 13
Organe Die Organe des Clubs sind:
a) Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Revisoren
a) Generalversammlung
Art. 14
Zeitpunkt Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im
ersten Quartal statt.
der GV
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den
Vorstand oder schriftlichen Antrag von mindestens einem
Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden
Art. 15
Einladung Die Einladungen für die
Generalversammlungen müssen drei Wochen zuvor schriftlich
versandt werden und haben die Tagesordnung zu enthalten
Art. 16
Pflicht Alle Aktiv- und Paarmitglieder sind gehalten,
an der Generalversammlung teilzunehmen. Gast- und
Gönnermitglieder können der GV beiwohnen
Art. 17
Befugnisse Die Generalversammlung hat insbesondere folgende
Befugnisse:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b).Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung
des
Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren
e) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Aufnahme von Aktiv- und Paarmitgliedern
h) Beschlussfassung über Anträge, Jahresprogramm und
andere
Clubangelegenheiten
Art. 18
Abstimmung Sofern die Statuten nichts Anderes.
vorschreiben, fasst die Generalversammlung ihre
Statuten- Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden
Stimmen. Der Präsident stimmt mit und
Revision entscheidet bei Stimmgleichheit. Für
Statutenänderungen bedarf es der Anwesenheit von 1/5 der
Stimmberechtigten und einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden
b) Vorstand
Art. 19
Vorstand Der Vorstand besteht aus 7 - 11 Mitgliedern
Art. 20
Wahlen Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und
die übrigen Vorstandsmitglieder
Amtsdauer in offener oder geheimer Abstimmung auf die
Dauer von 2 Jahren (gerade Jahre)
Art. 21
Chargen Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten
selbst
Art. 22
Vertretung Der Vorstand vertritt
den Verein nach aussen, setzt die Generalversammlung fest,
nach aussen bereitet deren Geschäfte vor und führt ihre Beschlüsse
aus.
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit
Art. 23
Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.
c) Revisoren
Art. 24
Revisoren Die Revisoren prüfen alljährlich die Rechnungen und das
Vermögen des Clubs
und erstatten der ordentlichen Generalversammlung
schriftlichen Bericht und Antrag.
Art. 25
Amtsdauer Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Die Amtsdauer
beträgt zwei Jahre.
V AUFLÖSUNG DES CLUBS
Art. 26
Auflösung Die Auflösung des Clubs kann durch
Beschluss einer Generalversammlung mit 4/5
des Clubs der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Art. 27
Vermögen Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entscheidet
das absolute Mehr.
bei
Auflösung
VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28
Die vorliegenden Statuten treten nach Annahme durch die
Generalversammlung am 20. 03. 1992 in Kraft.
Sie ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 13. 09. 1985.
Romanshorn, 20. März 1992
Segel-Sport-Club Romanshorn
Der Präsident: Hans Wanner Der Aktuar: Christian Stuker
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